Satzung
VEREINSSATZUNG
§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Stuttgart tanzt! e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen, populären Ausdrucksform Tanz.
Dies soll vor allem durch das alljährlich zu veranstaltende öffentliche Tanz- und Musikfest „Stuttgart
tanzt!" Ausdruck finden. Darüber hinaus setzt sich der Verein für allgemeine Förderung des
ethnischen Tanzes in Stuttgart und Umgebung und der interkulturelle Verständigung aller in
Stuttgart und Umgebung lebenden Kulturen ein.
Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch erfüllt, daß der Verein
- selbst das Stuttgarter Festival „Stuttgart tanzt!" plant, organisiert und durchführt
- darüber hinaus durch Kooperation im populären Tanz das gegenseitige Verständnis der
Kulturen fördert und durch Austausch zur kulturellen Entwicklung in Stuttgart beiträgt.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten das
zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es
dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit
teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jeder Verein, außerordentliches Mitglied jede natürliche Person und
förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt
keiner Überprüfung.
3.Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand
ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod bei natürlichen Personen,
- durch Auflösung der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer Frist von mindestens drei Monaten
möglich.
3. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund
vorliegt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
§7 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt im Jahr 30,- EUR. Fördernde Mitglieder
zahlen jährlich mindestens 50 EUR. Die in der Vorstandsarbeit aktiven Mitglieder werden vom
Mitgliedsbeitrag für die Dauer ihres Amtes befreit. - Bei sozial angezeigten Fällen kann der
Vorstand die Mitliedschaft auch ohne Mitgliedsbeitrag zulassen.
2.Die Höhe von Beiträgen für außerordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vorstand (§ 10).
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit
teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe
einer Tagesordnung mindestens zwei Monate vor dem Tag der Versammlung schriftlich
einberufen.
3. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu
verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
4.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl von Mitgliedern des Vorstands (§ 10)
- die Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung der Revisoren (Kasse)
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind diese verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversamlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschließen.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die
Anwesenheit von mindestens 50% der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen
Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen.
In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen
Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist wird
die Stimme eines Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der
Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlußfassungen im schriftlichen Verfahren gelten
die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen.
8. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse fertigt der
Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden 2. Vorsitzenden,
einer/m Schriftführer/in und einem Kassenwart. Die fördernden Mitglieder wählen einen Beisitzer
als Vorstandsmitglied mit Stimmrecht.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB und sind
jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte
einem Geschäftsführer/in übertragen. Bei Bedarf regelt eine zu erstellende Geschäftsordnung die
Aufgabenübertragung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Vorstandsvorsitzende können nur einmal
wiedergewählt werden
4. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit.
5. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang
mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die
entsprechenden redaktionellen Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands
vorgenommen werden.
§11 Beirat
1. Der Vorstand beruft zu seiner Beratung und Unterstützung Beiräte. Beiräte müssen nicht
Vereinsmitglieder sein.
§12 Geschäftsjahr, Finanzierung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt.
2. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden und sonstige Mittel,
soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit wie
bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende
Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im
Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an eine tanzfördernde gemeinnützige Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand bestimmt den Empfänger
gemäß den Bedingungen.
Stuttgart, den 21. Mai 1999
Diese Satzung wird angenommen von den Anwesenden der Gründungsversammlung, Freitag, den 21. Mai 1999, Eichstraße 9, 2. Stock, Stuttgart.